AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der Bedingungen

Die rh-tec Business GmbH im Folgenden rh-tec genannt, erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die rh-tec sie schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die rh-tec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Angestellten von der rh-tec sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. Die rh-tec ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat vor Inkrafttreten der beabsichtigten Änderung, zu ändern, zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

Die rh-tec weist den Kunden darauf hin, dass die Änderung als akzeptiert gilt, falls der Kunde ihr nicht innerhalb von einem Monat widerspricht. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen, kann rh-tec entscheiden, ob sie das Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu den vorherigen Geschäftsbedingungen aufrecht erhält oder den Kunden aus dem bestehenden Vertragsverhältnis entlässt.

2. Leistungsumfang

Die rh-tec erbringt Leistungen gemäß der für das bestellte Produkt bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung und Preisliste nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Stand der Technik. Die von der rh-tec zur Bereitstellung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten und gegebenenfalls in den Räumen des Kunden installierten Systemkomponenten und technischen Einrichtungen verbleiben im Eigentum der rh-tec, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an oder Verfügungen über diese vorzunehmen, insbesondere ohne Zustimmung der rh-tec den Aufstellungsort zu verändern. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Systemkomponenten der rh-tec unverzüglich auf erstes Verlangen in geeigneter Form zurück zu gewähren. Die rh-tec ist berechtigt, Leistungsinhalte und Entgelte mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen der rh-tec für den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen, behördlichen Auflagen und anderen hoheitlichen Maßnahmen notwendig ist. Soweit die rh-tec kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Die rh-tec ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige Störungen, welche nicht im Einflussbereich der rh-tec stehen entbinden die rh-tec während ihrer Dauer von der Pflicht zur Leistung. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Termin und Fristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die rh-tec verbindlich und nur, wenn der Kunde alle Mitwirkungshandlungen erfüllt und alle Voraussetzungen rechtzeitig getroffen hat. Die in Produktbeschreibungen angegebenen Eigenschaften sind nicht immer und nicht mit allen angebotenen Hardwarekomponenten möglich. Es wird vereinbart, dass maximal die in den technischen Beschreibungen der jeweiligen Hersteller in der jeweils durch die rh-tec eingesetzten Version/Revision angegebenen Eigenschaften zur Verfügung gestellt werden können. Für die Pflege der Speicherinhalte des Kunden ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Eine Pflicht der rh-tec zur Kontrolle oder Pflege der gespeicherten Daten besteht nur, soweit dies in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Soweit eine zugesicherte Verfügbarkeit zu diesem Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird, ist die rh-tec verpflichtet, die Verfügbarkeit aller Dienste möglichst nahe der 100% Marke zu halten. Die rh-tec gibt zu den unterschiedlichen Produkten differenzierte SLA (Service-Level-Agreement) raus. Die Verfügbarkeitsgarantien und -zusicherungen sind in den jeweiligen SLA erläutert und gelten ab Gegenzeichnung seitens der rh-tec. Die rh-tec versichert ihren Kunden technisch bedingte Ausfall bzw. Wartungszeiten so früh wie möglich anzukündigen. Die Leistung gilt innerhalb der Wartungszeiten als erbracht. Die rh-tec unterhält eine Hotline, die für vertriebstechnische Fragen und Störungsmeldungen zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, für den Kunden erreichbar ist. Dieser Dienst ist, sofern nicht anders vereinbart, bis auf die Telefongebühren kostenlos. Für den Störungsdienst steht zusätzlich noch eine 24 Stunden Hotline auch am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung. Die Nummer für diesen Dienst erhält der Kunde zusammen mit den Netzdaten. Störungsmeldungen werden unverzüglich überprüft und bearbeitet. Ein weiterreichender Support über das zur ersten Installation und Umsetzung der Leistungen notwendige Maß hinaus ist durch diesen Vertrag nicht abgedeckt, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Supportleistungen werden nach angefangenen Zeiteinheiten (ZE) zu 15 Minuten abgerechnet.

2.1 Acceptable Use Policy (AUP)

Die rh-tec weißt hiermit nochmal gesondert auf die von der rh-tec zum jeweiligen Produkt ausgegebenen AUP (Acceptable Use Policy) hin, welche immer zum Bestandteil eines jeden Vertrages wird. In der AUP wird insbesondere auf eigentlich selbstverständliche Verhaltensregeln und Obliegenheiten der Benutzer im Umgang mit IT-Dienstleistungen jeglicher Art hingewiesen.

2.2 rhCloud On-Premise und Hybrid

Der Kunde ist zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde dem Personal der rh-tec oder dessen Erfüllungsgehilfen im erforderlichen Umfang Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Der Kunde stellt ferner den benötigen Platz, den dauerhaften Stromanschluss für des benötigte Equipment sowie möglicherweise benötigte Endleitungen in den Räumlichkeiten bereit. Der Kunde erklärt, dass er selbst oder eine von ihm befugte Person im Falle der Notwendigkeit Statusinfos der Gerätschaften nennen sowie gegebenenfalls unter Anweisung diese bedienen kann. Geschlossene Verträge sind grundsätzlich Standort gebunden, eine Aufgabe des Standortes rechtfertigt nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung. Die rh-tec wird jedoch in solch einem Fall eine mit dem Kunden abgestimmte Lösung erarbeiten.

2.3 Domainregistrierung und Vergütung

Für den Kunden besteht die Möglichkeit nationale und internationale Domains über die rh-tec auf eigenen Namen zu registrieren und zu verwalten. Die Domainpreise richten sich nach der Abnahmemenge. Die Gebühren sind soweit nicht inklusive als Jahresgebühr fällig. rh-tec stellt dem Kunden Nameserver kostenlos zur Verfügung. Wird eine Domain neu registriert oder ein KK beantragt, wird von der rh-tec eine Registrierungs- bzw. eine Übernahmegebühr in Höhe einer Jahresverwaltungsgebühr erhoben. Die Jahresverwaltungsgebühr selbst wird im ersten Jahr nicht berechnet. Sowohl die Registrierungs-, Übernahme- als auch die Jahresverwaltungsgebühren sind auch bei einer abgelehnten bzw. fehlgeschlagenen Registrierung oder Übernahme fällig. Domains müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt werden, auch wenn sie per KK zu einem anderen Registrar/ISP wechseln oder schon gewechselt wurden, ansonsten verlängert sich die Vertragslaufzeit für die Domain um ein weiteres Jahr auch wenn sie nicht mehr benutzt wird oder genutzt werden kann.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die vom Kunden zu zahlenden Vergütungen bestehen aus einmaligen, monatlichen, jährlichen und variablen Entgelten, Leitungs- und Kommunikationskosten. Sie richteten sich nach den, in der jeweiligen Vertragsanlage zu diesem Vertrag, vereinbarten Preisen. Sondervereinbarungen hinsichtlich individueller Preisabsprachen bedürfen der Schriftform. Die rh-tec verwendet allgemein übliche Standardmessverfahren zur Erfassung der durch den Kunden verursachte Datentransferleistungen (Traffic) durch Auslesen der Auslastung des jeweiligen VLANs überwiegend für interne Zwecke um die Verfügbarkeit gewährleisten zu können.

Die rh-tec nutzt für die Erfassung des Stromverbrauchs bei rhColo Rack Kunden handelsübliche Leistungszähler, welche turnusmäßig überprüft und ausgetauscht werden. Die rh-tec berechnet nur den tatsächlichen Stromverbrauch der jeweiligen Rackphasen, weitere Stromkosten für z.B. Klimatisierung oder Licht werden nicht gesondert berechnet. Der Kunde erkennt an, dass die erfasste und berechnete Leistung drei Wochen nach Rechnungsstellung nicht mehr überprüfbar ist und als durch den Kunden anerkannt gilt. Der Kunde hat Beanstandungen an einer Rechnung innerhalb einer Woche konkret schriftlich zu rügen. Die rh-tec stellt dem Kunden die vereinbarten Entgelte, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung. Alle, auch zukünftig in Angeboten, Mails und Verträgen genannten Preise verstehen sich netto. Die Berechnung von fest vereinbarten Leistungen erfolgt sofern nicht anders vereinbart im Voraus. Variable Leistungen werden nach Erbringung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug von Skonto oder Rabatt zu begleichen und werden zu Informationszwecken als .pdf-Datei per E-Mail zugesandt. Des weiteren liegen die Rechnungen für mindestens 3 Monate im rh-tec Kundenmenue zum Ausdruck bereit. Sollte der Kunde den Wunsch äußern, die Rechnungen zusätzlich per Briefpost zu erhalten, wird diesem Wunsch, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gegen eine Kostenerstattung nachgegangen. Rechnungen können alternativ auch per SEPA-Mandat beglichen werden. Die dementsprechenden Formulare sind vom Kunden bei der rh-tec anzufordern, falls diese nicht mitgesandt wurden.

4. Verzugsfolgen

Die rh-tec ist zur Sperrung der Verfügbarkeit der Daten des Kunden sowie sämtlicher anderer Leistungen berechtigt, wenn der Kunden sich länger als 20 Tage mit der Zahlung einer vereinbarten und abgerechneten Vergütung in Verzug befindet oder die Zahlung eines überwiegenden Teils einer Rechnung verweigert hat. Unter denselben Voraussetzungen kann die rh-tec den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder die Leistung einstellen und dem Kunden die Gebühren bis zum vereinbarten nächstmöglichen Kündigungstermin vorzeitig berechnen. Die rh-tec wird dem Kunden von einer bevorstehenden Abschaltung als auch über noch offene Rechnungen informieren. Der Kunde ist ferner verpflichtet sich über noch offene Rechnungen im rh-tec Kundenmenue zu informieren und diese unverzüglich auszugleichen, auch wenn er die Rechnung nicht zusätzlich per Mail erhalten hat. Eine nicht erhaltene Rechnung per Mail kann nicht als Entschuldigung für eine Zahlungsverzögerung herangezogen werden. Die Informationspflicht gilt als erfüllt, wenn die rh-tec eine dementsprechende Mail an die vom Kunden angegebene „Email-Adresse Buchhaltung“ gesandt hat bzw. die Rechnung im Kundenmenue dementsprechend markiert ist. Mit eingehenden Zahlungen werden soweit möglich, im Regelfall erst die älteste offene Rechnung beglichen, auch wenn auf dem Überweisungsträger explizit auf eine andere Rechnung seitens des Kunden verwiesen wurde. Die rh-tec ist berechtigt, dem Kunden Mahnspesen in Rechnung zu stellen, falls dieser sich mit einer fälligen Rechnung länger als 10 Tage in Verzug befindet. Im Falle einer Sperrung kann die Entsperrung erst nach Wegfall des Sperrgrundes aufgehoben werden. Eine Entsperrung wird mit einer Zeiteinheit (15 Minuten) berechnet. Während der Sperrzeit gilt die Leistung seitens der rh-tec als erbracht und berechtigt nicht zu einer Kürzung der Rechnung. Sollte mit der rh-tec ein Rechnungsausgleich per Lastschrift vereinbart worden sein, hat der Kunde stets für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Im Falle, das eine Lastschrift nicht eingelöst wird, ist die rh-tec berechtigt, Ihre Leistungserbringung unverzüglich einzustellen. Evtl. entstehende Bank- und Verwaltungsspesen sind von Kunden zu tragen.

5. Dauer und Kündigung des Vertrages

Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit des Vertrages mit der betriebsfähigen Bereitstellung des Dienstes nach dem branchenüblichen Stand der Technik. Wurde ein Zeitpunkt als Nutzungsbeginn im Auftrag fixiert, so gilt dieser Zeitpunkt vorrangig, es sei denn, dass dieser Zeitpunkt, aus Gründen die die rh-tec nicht zu verantworten hat, seitens der rh-tec nicht eingehalten werden kann. Auch beginnt der Vertrag schon vor dem im Auftrag fixierten Zeitpunkt, wenn rh-tec mit der ersten Erfüllungsleistung begonnen hat. Die Mindestlaufzeiten/Laufzeiten und Kündigungsfristen aus den Vertragsanlagen gelten falls angegeben als angenommen. Bei Verträgen, bei denen explizit keine Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen angegeben sind, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Wird der Vertrag nicht unter Einhaltung dieser Frist gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um die jeweilige ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung aus wichtigem Grund, besonders im Hinblick auf Punkt 5, bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, sein evtl. bei der rh-tec eingestelltes Equipment binnen 5 Tagen aus dem jeweiligen Rechenzentrum auszubauen bzw. abzuholen. Der Kunde kann der rh-tec den kostenpflichtigen Auftrag erteilen, das Equipment bis 30 kg Gesamtgewicht ausgebaut und/oder zugesandt werden soll. Die rh-tec versendet im Falle des Auftrages das oder die Geräte bis 30 kg als versichertes Paket per DHL bzw. einem alternativen Logistikunternehmen. Geräte über 30 kg Gesamtgewicht können von der rh-tec erst nach Absprache und Preisakzeptierung per Spedition zugestellt werden. Etwaige Speditionskosten trägt der Kunde. Für Geräte die nach Ablauf von 5 Tagen noch nicht aus dem Rechenzentrum abgeholt wurden und für diese auch kein Rücksendeauftrag vorliegt, werden von rh-tec kostenpflichtig eingelagert. Die Einlagerungskosten betragen je Gerätschaft, unabhängig von der tatsächlichen Größe, mindestens 3,00 Euro je Kalendertag. Die rh-tec behält sich das Recht vor, vom Vermieterpfandrecht gebrauch zu machen, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Zukunft nicht nachkommen will oder kann. Bei Verträgen, bei denen rh-tec dem Kunden IT-Equipment für die Dauer des Vertrages überlässt, muss bei einer Vertragsbeendigung der Kunde auf seine Kosten binnen 8 Tagen die Gerätschaften unbeschädigt an rh-tec zurückführen. Für eine angemessene Verpackung sowie die Wahl des Transportweges ist der Kunde verantwortlich.

6. Weitergabe der Dienste an Dritte (Reselling)

Der Kunde ist berechtigt, die von der rh-tec bezogenen Leistungen entgeltlich an Dritte weiterzugeben. Der Kunde bleibt direkter Vertragspartner der rh-tec mit allen Leistungen und Pflichten. Die rh-tec wird sich selbst soweit möglich im Hintergrund halten. Der Kunde bestimmt allein, welchen Leistungen der rh-tec er an seinen Kunden weiter gibt.

7. Haftung der rh-tec Business GmbH

Eine Haftung für den Erfolg eines Projektes des Kunden kann seitens der rh-tec nur insoweit gewährt werden, wie sie im SLA ausdrücklich ausgewiesen ist. Verträge, welche ohne gesonderte SLA geschlossen werden sind seitens der rh-tec haftungsfrei, es sei denn, dass die Haftung gesetzlich geregelt ist. Der Kunde befreit die rh-tec bei telefonisch erteilten Hands-On-Aufträgen, Domainbestellungen, etc. von ihrer Haftung, welche auf evtl. Kommunikationsfehler oder Missverständnissen beruhen.

8. Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der rh-tec sachgerecht zu nutzen und dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon sowie die Zugriffsmöglichkeit auf die rh-tec Dienste nicht missbräuchlich genutzt wird. Es gilt hier insbesondere die jeweilige produktbezogene AUP. Der Kunde hat eine eigene Sicherung seiner Daten zu gewährleisten. Diese hat unabhängig vom Datenbestand bei der rh-tec auf einer externen, kundeneigenen oder fremden Recheneinheit zu erfolgen. Der Kunde ist angehalten, bei der rh-tec eingestelltes Equipment hinreichend selbst zu versichern. Ein Versicherungsschutz des Kundenequipment ist in den monatlichen Entgelten nicht enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt seiner gespeicherten und bereitgestellten Daten nicht rechtswidrig ist, insbesondere nicht gegen geltendes Straf- und Ordnungswidrigkeits- oder Datenschutzrecht verstößt oder Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Der Kunde verpflichtet sich, keine Massenmailings (SPAM) via E-Mail zu versenden, ohne von den E-Mail Empfängern einzeln dazu aufgefordert worden zu sein. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht ist, er zum Ersatz des der rh-tec entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung der rh-tec von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die rh-tec hat das Recht, die Verfügbarkeit der Daten des Kunden zu sperren, wenn dieser seine Obliegenheiten verletzt. Bei einem hinreichenden Verdacht des Verstoßes ist die rh-tec zu einer vorläufigen Sperrung berechtigt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Dienste der rh-tec, insbesondere auch das bereitgestellte Kundenmenue, missbräuchlich zu nutzen, insbesondere durch Veränderung von Parametern andere als ursprünglich angedachte Aktionen auszuführen.

9. Leistungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Leistungs- und Erfüllungsort für die oben genannten Vertragspflichten ist Bad Oeynhausen bzw. der Ort des jeweiligen Rechenzentrums. Der ausschließlich zuständige Gerichtsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Bad Oeynhausen und das Landgericht Bielefeld.

10. Auslegungsklausel

Soweit in diesem Vertrage Bestimmungen getroffen worden sind, die späterhin sich als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Hinsichtlich der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Parteien im loyalen Zusammenwirken solche Bestimmungen zu setzen, die sie getroffen hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrages die spätere Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.

11. Anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag sowie seine Anlagen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Parteien sind sich über den mietvertraglichen Schwerpunkt des Vertrages einig und sehen übereinstimmend mietrechtliche Regelungen als Grundlage einer ergänzenden Auslegung an.

Bad Oeynhausen, den 08.01.2018